Restabfallentsorgung

Jeder Eigentümer eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstückes ist
verpflichtet, die im Grundstück anfallenden Abfälle zur Beseitigung (Restabfall/Hausmüll) der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Dies bedeutet, dass in jedem Grundstück mindestens ein Restabfallbehälter bereitgestellt werden muss. Die Größe des Behältnisses ist so zu wählen, dass der angefallene Restmüll mit dem festgelegten Tourenplan ordnungsgemäß entsorgt werden kann.
Durch die Ausrüstung der Abfallbehälter mit einem Transponder (Mikrochip) ist jeder Behälter einem bestimmten Grundstückseigentümer und Grundstück zugeordnet.
Jede Entleerung wird elektronisch erfasst. Deshalb sollten bei gemeinsamen Bereitstellungsplätzen Behälterverwechslungen vermieden werden. Zur besseren Erkennung sind auch zusätzliche Kennzeichnungen, zum Beispiel Hausnummern auf dem Abfallbehälter möglich.
Der ZAOE sollte zeitnah informiert werden, wenn:
- der Abfallbehälter verschwunden ist,
- ein falscher Behälter am Grundstück vorgefunden wird, dessen Rücktausch nicht selbst geklärt werden kann, zum Beispiel Verwechslungen,
- die Behälterangaben auf dem Etikett nicht mit den tatsächlichen Daten, wie Grundstücksadresse oder Behältergröße, übereinstimmen oder
- andere Differenzen festgestellt werden, die eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung und Registrierung der Entleerungen gefährden.
Die Aufstellung, der Wechsel der Behältergröße oder eine Abbestellung sind dem ZAOE grundsätzlich schriftlich mitzuteilen. Dazu befindet sich im
Abfallkalender oder auf unseren Seiten unter
Formulare ein entsprechender Vordruck.
Sollte einmal
mehr Restmüll als gewöhnlich anfallen und die Restmülltonne nicht ausreichen, dann kann ein vom ZAOE zugelassener Abfallsack für die Entsorgung genutzt werden. Mit der Gebühr ist die Entsorgung des Sackes abgegolten. Er wird zum Entsorgungstermin neben die Restmülltonnen gestellt. Andere Säcke werden nicht entsorgt.
Die Abfallsäcke können erworben werden:
- Geschäftsstelle des ZAOE
- auf allen Wertstoffhöfen und Umladestationen des ZAOE
- in den Landratsämtern in Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
- bei den beauftragten Entsorgungsfirmen NERU, REMONDIS, ALBA und Kühl
- in Verwaltungen der Städte und Gemeinden (bitte vorher anfragen).
Das ist bei der Bereitstellung der Abfallbehälter am Entsorgungstag zu beachten:
Zu entleerende Abfallbehälter sind
am Entleerungstag bis 6.00 Uhr vor dem Grundstück oder an einer für Entsorgungsfahrzeuge befahrbaren Straße bereitzustellen.
Alle am Bereitstellungsplatz oder am Straßenrand befindlichen Abfallbehälter werden nach festgelegtem Tourenplan entleert. Sollen einzelne dieser Behälter
nicht entleert werden, sind diese deutlich und unzweifelhaft zu kennzeichnen, zum Beispiel kann der Behälter verschlossen werden.
Kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadenersatz besteht bei
Störungen, die durch den
Abfallerzeuger selbst verursacht worden sind. Es besteht auch kein Anspruch auf eine unverzügliche Nachholung der Entsorgung. Die Abfallbehälter werden erst am nächsten Entleerungstag in 14 Tagen entleert.
Das ist unter anderem der Fall,
- wenn der Behälter zu spät zur Entleerung am Abfuhrtag bereitgestellt worden und das Restmüllfahrzeug am Grundstück schon vorbeigefahren ist.
- wenn sich der Inhalt von Abfallbehältern aus Gründen, die der ZAOE nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht entleeren lässt, zum Beispiel durch Einfrieren und/ oder übermäßiges Verdichten der Abfälle oder Gewichtsüberschreitung und dergleichen.
Bei Störungen in der Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, wie zum Beispiel bei Schnee- und Eisglätte oder betrieblichen Störungen besteht satzungsgemäß auch kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadenersatz.
Die unterbliebene Entleerung der Abfallbehälter wird jedoch
unverzüglich nachgeholt.
Die Abfallbehälter sollten deshalb am folgenden Werktag bis 6.00 Uhr bzw. nach kurzfristiger Information durch den ZAOE wieder bereitgestellt werden.
Ein paar Tipps:
Keine glühende Asche, Bauschutt oder andere nicht zugelassene Abfälle, zum Beispiel Schadstoffe, einfüllen. Die Behälter dürfen nicht überfüllt werden; der Deckel darf nicht offen stehen. Der Abfall darf nicht verdichtet werden.
Das Einfrieren feuchter Abfälle kann meistens verhindert werden, wenn diese zumindest im Winter in Kunststoffbeuteln gesammelt und erst dann in den Behälter eingeworfen werden. Bewährt hat sich auch, feuchte Abfälle in Zeitungs- oder Packpapier einzuwickeln. Ist der Abfallbehälter doch einmal eingefroren, dann sollte dieser für einige Tage in den Keller oder an einen anderen wärmeren Ort gestellt werden. Die Abfälle tauen dann soweit auf, dass diese zum nächsten Entleerungstermin entsorgt werden können.
Beauftragte Entsorger
Region Meißen ohne Klipphausen und Ortsteile
NERU GmbH & Co. KG, Radeburger Straße 65, OT Gröbern, 01689 Niederau
Tel. 03521 765-410, Fax 03521 765-430,
Service-Hotline zum Ortstarif 0180-1408040
Region Riesa-Großenhain
REMONDIS Elbe-Röder GmbH, Mühlbacher Weg 3, 01561 Lampertswalde-Quersa
Tel. 035248 8360, Fax 035248 836 13
Region Sächsische Schweiz mit Glashütte und Geising einschließlich Ortsteile und Bärenstein
Kühl Entsorgung und Recycling GmbH & Co. KG, Hauptstraße 100, 01809 Heidenau
Tel. 03529 504020, Fax 03529 504030
Region Weißeritzkreis ohne Glashütte und Geising einschließlich Ortsteile und Bärenstein, mit Klipphausen und Ortsteile
ALBA Oschatz GmbH, Niederlassung Freital, Potschappler Straße 4-8, 01705 Freital
Service-Hotline zum Ortstarif 0180 5033445, Fax 0351 25388333