Die Verbandsversammlung
… ist oberstes Entscheidungsorgan des Zweckverbandes. Sie besteht aus den Landräten als den gesetzlichen Vertretern der Verbandsmitglieder und weiteren Vertretern, die von den jeweiligen Kreistagen für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte zu wählen sind. Für jeden weiteren Vertreter ist unter den gleichen Bedingungen auch ein Verhinderungsvertreter zu wählen. Landräte werden für den Fall ihrer Verhinderung von ihrem Stellvertreter im Amt oder von einem beauftragten Bediensteten des Landkreises vertreten. Nach Ablauf der Wahlperiode der Vertreter führen diese die Geschäfte bis zum Amtsantritt der neu gewählten Vertreter fort.
Die Anzahl der weiteren Vertreter in der Verbandsversammlung wird nach folgendem Schlüssel festgelegt:
- Landkreis Meißen: 6 Vertreter
- Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge: 6 Vertreter
Jedem Vertreter ist eine Stimme zugeordnet. Die Vertreter eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abstimmen
Zu den Aufgaben der Verbandsversammlung gehören unter anderem der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Verbandssatzung, der Erlass von weiteren Satzungen, die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, den Wirtschaftsplan und die Festsetzung der Umlagen sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. .
Der Verwaltungsrat
… besteht aus den beiden Landräten der Landkreise. Die Landräte werden im Fall ihrer Verhinderung von ihrem Stellvertreter im Amt oder von einem beauftragten Bediensteten des Landkreises vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
Der Verwaltungsrat berät unter anderem die Angelegenheiten vor, deren Beratung und Entscheidung der Verbandsversammlung vorbehalten sind. Er kann weiterhin Entscheidungen über außer- und überplanmäßige Ausgaben im Bereich von 50.000 bis 150.000 Euro im Einzelfall treffen.
Die Ausschüsse
Derzeit arbeiten im Zweckverband der Vergabe- und Finanzausschuss sowie der Ausschuss Gebühren und Abfallentsorgung.
Der
Vergabe- und Finanzausschuss besteht aus je zwei Vertretern der Verbandsmitglieder, wobei der Verbandsvorsitzende einer der beiden Vertreter seines Verbandsmitglieds und Ausschussvorsitzender ist. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreter eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abstimmen. Die Ausschussvertreter sowie deren Vertreter im Verhinderungsfall sind aus dem Kreis der Mitglieder der Verbandsversammlung zu bestimmen.
Der Vergabe- und Finanzausschuss ist berechtigt, Beschlüsse zu fassen und kann Lieferungen und Leistungen gemäß VOL/VOB für verbandseigene Vorhaben sowie die Bewirtschaftung von Mitteln des Wirtschaftsplanes im Bereich von 100.000 bis 750.000 Euro je Einzelfall vergeben. vergeben. Weiterhin kann der Ausschuss über außerplan- und überplanmäßige Ausgaben im Bereich von 150.000 bis 250.000 je Einzelfall entscheiden. Der Ausschuss kontrolliert und bestätigt den jährlich durch die Geschäftsstelle vorzulegenden Vergabeberichtes für Vergaben nach VOL und VOB.
Der
Ausschuss Gebühren und Abfallentsorgung ist ein beratender Ausschuss.
Der Ausschuss berät die Beschlussfassung folgender Aufgaben vor:
- Gebührenkalkulation / Gebührensatzung
- Haushaltssatzung / Wirtschaftsplan
- Feststellung des Jahresabschlusses
- Errichtung, wesentliche Erweiterung und Stilllegung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen
- Erstellung der Abfallwirtschaftskonzepte.
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