leichte Sprache

Jeder private oder gewerbliche Erzeuger von Restabfällen ist verpflichtet, diese der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Hierfür ist am Grundstück mindestens ein Restabfallbehälter zu nutzen. Die Größe und Anzahl der Behälter ist so zu wählen, dass der angefallene Restabfall mit dem festgelegten Tourenplan ordnungsgemäß entsorgt werden kann. Für Mehrmengen sind ausschließlich die vom ZAOE zugelassenen Restabfallsäcke zu nutzen. An den Wertstoffhöfen dürfen keine Restabfälle angeliefert werden. Auch eine Entsorgung über gewerbliche Entsorgungsunternehmen ist nicht zugelassen.

Was gehört in die Restabfalltonne?

Hinein gehört unter anderem:

  • Kehricht
  • Asche (nur abgekühlt und in Tüten)
  • Windeln
  • Verbandsmaterial
  • Büromaterial
  • Glasbruch
  • Hygienepapier
  • Kunststoff- und Metallabfälle die keine Verpackungen sind (z. B. Zahnbürste, Kleiderbügel)
  • kaputte Schuhe
  • ausgehärtete lösungsmittelfreie Farbreste
  • Backpapier
  • benutztes Einweggeschirr (egal aus welchem Material)
  • mineralische Katzeneinstreu

 

Nicht hinein gehört unter anderem:

  • Elektrogeräte
  • Batterien/Akkus
  • schadstoffhaltige Abfälle
  • Bau- und Abbruchabfälle
  • Speisereste aus Gaststätten und Kantinen
  • Steine
  • Sand

Wann soll der Behälter zur Entleerung bereitgestellt werden?

Die Entsorgungstermine sind im elektronischen Abfallkalender und im gedruckten Abfallkalender veröffentlicht. Der zu entleerende Behälter ist am Entleerungstag bis 6:00 Uhr vor dem Grundstück oder an einer für Entsorgungsfahrzeuge befahrbaren Straße bereitzustellen.

Behälter sind nur so weit zu füllen, dass sich der Deckel schließen lässt. Einschlämmen, übermäßiges Verdichten des Inhaltes, Einfüllen von heißer oder glühender Asche in den Restabfallbehälter sind untersagt. Aschereste dürfen generell nur in verschlossenen Säcken entsorgt werden, da diese sonst am Behälterrand anhaften und zu unvollständigen Entleerungen führen.

Eine Störung der Entsorgung ist zu vermeiden, zum Beispiel durch falsch parkende Autos oder herabhängenden Ästen und Zweigen. Abfälle, die neben dem Behälter stehen, werden nicht mitgenommen.


Wie wird die Entleerung registriert?

Jeder Restabfallbehälter ist mit einem Transponder (Mikrochip) ausgerüstet. Damit ist jeder Behälter einem bestimmten Grundstückseigentümer und Grundstück zugeordnet. Über den Transponder wird jede Entleerung elektronisch erfasst.

 

An der oberen Seitenwand des Behälters befindet sich ein Etikett mit der Adresse und der Behälternummer. Damit können Verwechslungen von Behältern auf gemeinsamen Bereitstellungsplätzen vermieden werden. Zur besseren Erkennung sind auch zusätzliche Kennzeichnungen, zum Beispiel Hausnummern, auf dem Abfallbehälter möglich.


Was tun, wenn der Behälter mal nicht ausreicht?

Fällt einmal kurzzeitig mehr Restabfall an, können ZAOE-Restabfallsäcke verwendet werden. Die Restabfallsäcke gibt es gegen eine Gebühr in der ZAOE-Geschäftsstelle, auf allen ZAOE-Wertstoffhöfen sowie in Verwaltungen der Städte und Gemeinden. Am Entleerungstag können die Säcke dann neben dem Restabfallbehälter bereitgestellt werden. Mit der Gebühr ist die Entsorgung bezahlt. Andere Säcke sind nicht zugelassen.

 

Auf Wunsch werden die Restabfallsäcke zugeschickt. Dabei sind folgende Gebühren zu beachten:
 

Menge   
Restabfallsäcke   

Gebühr lt. gültiger  
Abfallgebührensatzung   

Verwaltungsgebühr
lt. gültiger Verwaltungs-  
kostensatzung

      Porto        

      Gesamt     

  1 Stück

  4,00 €

1,50 €  

1,60 €

  7,10 €

  2 Stück

  8,00 €

1,50 €

1,60 €

11,10 €

  3 Stück

12,00 €

1,50 €

1,60 €

15,10 €

  4 Stück

16,00 €

1,50 €

1,60 €

19,10 €

  5 Stück

20,00 €

1,50 €

1,60 €

23,10 €

  6 Stück

24,00 €

1,50 €

1,60 €

27,10 €

10 Stück

40,00 €

1,50 €

2,75 €

44,25 €

15 Stück

60,00 €

1,50 €

2,75 €

64,25 €

16 Stück 

64,00 €

3,00 €

5,50 €

72,50 €

20 Stück

80,00 €

3,00 €

5,50 €

88,50 €

 


Was tun, wenn der Behälter nicht entleert wurde?

Ist ein Behälter nicht entleert worden, ist dies dem ZAOE umgehend am folgenden Tag mitzuteilen. Der Behälter muss dann stehen bleiben – die Entleerung wird kurzfristig nachgeholt. Dies gilt nicht, wenn der Behälter nicht ordnungsgemäß oder verspätet zur Entleerung bereitgestellt wurde.


Wann sollte der ZAOE weiterhin zeitnah informiert werden?

Wenn:

  • der Abfallbehälter verschwunden ist,
  • ein falscher Behälter am Grundstück vorgefunden wird, dessen Rücktausch nicht selbst geklärt werden kann, zum Beispiel Verwechslungen,
  • die Behälterangaben auf dem Etikett nicht mit den tatsächlichen Daten, wie Grundstücksadresse oder Behältergröße, übereinstimmen,
  • andere Differenzen festgestellt werden, die eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung und Registrierung der Entleerungen gefährden.