Restabfall

Jeder private oder gewerbliche Erzeuger von Restabfällen ist verpflichtet, diese der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Dies bedeutet, dass in jedem Grundstück mindestens ein Restabfallbehälter vorhanden sein muss. Die Größe des Behältnisses ist so zu wählen, dass der angefallene Restabfall mit dem festgelegten Tourenplan ordnungsgemäß entsorgt werden kann.
Wie wird die Entleerung registriert?
Jeder Restabfallbehälter ist mit einem Transponder (Mikrochip) ausgerüstet. Damit ist jeder Behälter einem bestimmten Grundstückseigentümer und Grundstück zugeordnet. Über den Transponder wird jede Entleerung elektronisch erfasst.
An der oberen Seitenwand des Behälters befindet sich ein Etikett mit der Adresse und der Behälternummer. Damit können Verwechslungen von Behältern auf gemeinsamen Bereitstellungsplätzen vermieden werden. Zur besseren Erkennung sind auch zusätzliche Kennzeichnungen, zum Beispiel Hausnummern, auf dem Abfallbehälter möglich.
Wann soll der Behälter zur Entleerung bereitgestellt werden?
Der zu entleerende Behälter ist am Entleerungstag bis 6:00 Uhr vor dem Grundstück oder an einer für Entsorgungsfahrzeuge befahrbaren Straße bereitzustellen.
Behälter sind nur so weit zu füllen, dass sich der Deckel schließen lässt. Einschlämmen, übermäßiges Verdichten des Inhaltes, Einfüllen von heißer oder glühender Asche in den Restabfallbehälter sind untersagt. Eine Störung der Entsorgung ist zu vermeiden, zum Beispiel durch falsch parkende Autos oder herabhängenden Ästen und Zweigen. Abfälle, die neben dem Behälter stehen, werden nicht mitgenommen.
Was tun wenn der Behälter mal nicht ausreicht? - Restabfallsäcke
Fällt einmal kurzzeitig mehr Restabfall an, können ZAOE-Restabfallsäcke verwendet werden. Die Restabfallsäcke gibt es gegen eine Gebühr in der ZAOE-Geschäftsstelle, auf allen ZAOE-Wertstoffhöfen sowie in Verwaltungen der Städte und Gemeinden. Am Entleerungstag können die Säcke dann neben dem Restabfallbehälter bereitgestellt werden. Mit der Gebühr ist die Entsorgung bezahlt. Andere Säcke sind nicht zugelassen.
Auf Wunsch werden die Restabfallsäcke zugeschickt. Dabei sind folgende Gebühren zu beachten:
Menge | Gebühr lt. gültiger | Verwaltungsgebühr | Porto | Gesamt |
1 Stück | 4,00 € | 1,50 € | 1,60 € | 7,10 € |
2 Stück | 8,00 € | 1,50 € | 1,60 € | 11,10 € |
3 Stück | 12,00 € | 1,50 € | 1,60 € | 15,10 € |
4 Stück | 16,00 € | 1,50 € | 1,60 € | 19,10 € |
5 Stück | 20,00 € | 1,50 € | 1,60 € | 23,10 € |
6 Stück | 24,00 € | 1,50 € | 1,60 € | 27,10 € |
10 Stück | 40,00 € | 1,50 € | 2,75 € | 44,25 € |
15 Stück | 60,00 € | 1,50 € | 2,75 € | 64,25 € |
16 Stück | 64,00 € | 3,00 € | 5,50 € | 72,50 € |
20 Stück | 80,00 € | 3,00 € | 5,50 € | 88,50 € |
Was tun, wenn der Behälter nicht entleert wurde?
Ist ein Behälter nicht entleert worden, ist dies dem ZAOE umgehend am folgenden Tag mitzuteilen. Der Behälter muss dann stehen bleiben – die Entleerung wird kurzfristig nachgeholt. Dies gilt nicht, wenn der Behälter nicht ordnungsgemäß oder verspätet zur Entleerung bereitgestellt wurde.
Wann sollte der ZAOE weiterhin zeitnah informiert werden?
Wenn:
- der Abfallbehälter verschwunden ist,
- ein falscher Behälter am Grundstück vorgefunden wird, dessen Rücktausch nicht selbst geklärt werden kann, zum Beispiel Verwechslungen,
- die Behälterangaben auf dem Etikett nicht mit den tatsächlichen Daten, wie Grundstücksadresse oder Behältergröße, übereinstimmen,
- andere Differenzen festgestellt werden, die eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung und Registrierung der Entleerungen gefährden.