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Bekanntmachungen

Bekanntmachung der Allgemeinverfügung vom 07. April 2025

Vollzug der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen im Gebiet der Abfallwirtschaft des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE)

Der Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE) erlässt aufgrund von § 2 Absatz 1 Satz 1 SächsKrWBodSchG in Verbindung mit § 30 Absatz 3 Satz 1 der Abfallwirtschaftssatzung des ZAOE (ZAOE-AWS) folgende Allgemeinverfügung:

  1. 1. Der Bereitstellungsplatz für das in Anlage 1 dieser Verfügung benannte Gebiet
         ist ab dem 28. April 2025: Ecke Leinewebergasse/Burgstraße.


2. Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 wird angeordnet.

3. Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die öffentliche Bekanntmachung
     folgenden Tag als bekanntgeben.

Begründung:

I.
Sofern Straßen, Straßenteile, Straßenzüge und Wohnwege mit den im Einsatz befindlichen Sammelfahrzeugen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht befahrbar sind oder Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden können, sind gemäß § 30 Absatz 3 Satz 1 ZAOE-AWS die Abfälle an die nächste durch die Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen. In begründeten Fällen kann der ZAOE gemäß § 30 Absatz 3 Satz 2 ZAOE-AWS einen anderen Bereitstellungsplatz anordnen. Dies gilt sowohl für sämtliche am Grundstück genutzten Abfallbehälter als auch für Sperrmüll und Elektroaltgeräte, die zur Abholung angemeldet werden.

Im betroffenen Gebiet gemäß Anlage 1 ist eine Entsorgung am Grundstück nicht möglich. Dies wurde wie folgt ermittelt:

Im Rahmen einer gemeinsamen Begehung mit den vom ZAOE beauftragten Entsorgungsunternehmen Nehlsen Sachsen GmbH & Co. KG und ALBA Sachsen GmbH sowie der Stadtverwaltung Meißen wurde die Entsorgungssituation dahingehend überprüft, ob eine Bereitstellung der Abfälle direkt am Grundstück weiterhin möglich ist. Hierfür wurde die Befahrbarkeit der Zufahrtsstraße unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz und der entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften für Abfallsammelfahrzeuge überprüft. Dabei wurden die Abmaße eines vertraglich geforderten Kleinstfahrzeuges zu Grunde gelegt.

Die Entsorgungsunternehmen kamen im Rahmen der Begutachtung zu dem Ergebnis, dass die Zufahrt zu den Grundstücken zu schmal ist für die sichere Befahrung mit einem Entsorgungsfahrzeug. Gemäß den geltenden Unfallverhütungsvorschriften muss auf beiden Seiten des Fahrzeuges ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 cm bestehen, so dass beide Insassen im Notfall die Türen öffnen und aussteigen können. Dies ist hier aufgrund der bestehenden festen Hindernisse am Fahrbahnrand (Mauer) über eine längere Fahrtstrecke nicht möglich.

Der ZAOE hat sich gemeinsam mit der Stadtverwaltung bemüht, eine Lösung für die Entsorgungsmöglichkeit an den Grundstücken zu finden. Dies war jedoch nicht möglich, weil im geprüften Bereich keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden können.

Die nächste für das Entsorgungsfahrzeug erreichbare Stelle ist an der Ecke Leinewebergasse/Burgstraße. Der beauftragte Entsorger nimmt die Entsorgung bis zum 26. April 2025 noch am Grundstück vor. Danach werden die Behälter am Grundstück nicht mehr geleert. Deshalb war der Bereitstellungsplatz an der oben genannten Stelle festzusetzen.

Von einer Anhörung der Betroffenen wurde gemäß § 28 Absatz 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.

II.

Die sofortige Vollziehung war gem. § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen, weil sie im öffentlichen Interesse liegt.

Da der beauftragte Entsorger ab dem oben genannten Datum nicht mehr verpflichtet ist, die Entsorgung am Grundstück durchzuführen und die Straße auch nicht befahren darf, wäre die Entsorgungssituation für ein Grundstück, für das Widerspruch erhoben wurde, nicht gesichert. Denn die Nichtbefahrung ergibt sich aus rechtlichen Gründen, die der ZAOE nicht selbst beeinflussen kann.

Da der Widerspruch nur relativ wirkt, eine aufschiebende Wirkung also auch nur für das jeweils betroffene Grundstück entstehen würde, würde die aufschiebende Wirkung zu einer Zersplitterung der Abfallentsorgung führen. Dies ist schon faktisch organisatorisch nicht durchführbar.

Gegen die oben benannten Gefahren steht das Interesse des jeweiligen Widerspruchsführers an einer komfortableren Entsorgung. Dieses ist umso größer, je länger der Behälter gezogen werden muss. Zu beachten ist allerdings, dass mit einer größeren Entfernung auch die oben genannten Gefahren zum Teil größer werden.

In der Abwägung muss das Interesses eines Widerspruchsführers an der Aufschiebenden Wirkung daher gegenüber dem öffentlichen Interesse dahinstehen.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift beim Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal, Meißner Straße 151a, 01445 Radebeul einzulegen. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate *.pdf, *.txt, *.docx, *.xlsx, *.jpg, *.jpeg, *.tif, *.tiff und *.bmp beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat durch Übersendung einer De-Mail mit der Versandart „absenderbestätigt" an die Adresse info@zaoe.de-mail.de zu erfolgen.


Hinweis:

Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.


Anlage 1 - Geltungsbereich der Allgemeinverfügung

Radebeul, 07.04.2025

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