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Bekanntmachungen

Bekanntmachung der Allgemeinverfügung vom 19. August 2025

Vollzug der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen im Gebiet der Abfallwirtschaft des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE)

Der Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE) erlässt aufgrund von § 2 Absatz 1 Satz 1 SächsKrWBodSchG in Verbindung mit § 30 Absatz 3 Satz 1 der Abfallwirtschaftssatzung des ZAOE (ZAOE-AWS) folgende Allgemeinverfügung:

  1. 1. Die zum Zwecke der Abfallentsorgung zu nutzenden Bereitstellungsplätze für das in der Anlage dieser Verfügung benannte Gebiet sind ab dem 1. September 2025: Wendestelle Bergstraße und Kreuzung Neue Straße/Großröhrsdorfer Weg.


2. Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 wird angeordnet.

3. Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die öffentliche Bekanntmachung
     folgenden Tag als bekanntgeben.

Begründung:

I.
Sofern Straßen, Straßenteile, Straßenzüge und Wohnwege mit den im Einsatz befindlichen Sammelfahrzeugen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht befahrbar sind oder Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden können, sind gemäß § 30 Absatz 3 Satz 1 ZAOE-AWS die Abfälle an die nächste durch die Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen. In begründeten Fällen kann der ZAOE gemäß § 30 Absatz 3 Satz 2 ZAOE-AWS einen anderen Bereitstellungsplatz anordnen. Dies gilt sowohl für sämtliche am Grundstück genutzten Abfallbehälter als auch für Sperrmüll und Elektroaltgeräte, die zur Abholung angemeldet werden.

Im betroffenen Gebiet gemäß Anlage ist eine Entsorgung am Grundstück nicht möglich. Dies wurde wie folgt ermittelt:

Im Rahmen einer gemeinsamen Begehung mit den vom ZAOE beauftragten Entsorgungsunternehmen Kühl Entsorgung & Recycling GmbH & Co. KG und Becker Umweltdienste GmbH sowie der Stadtverwaltung Dohna und der Gemeindeverwaltung Müglitztal wurde die Entsorgungssituation dahingehend überprüft, ob eine Bereitstellung der Abfälle direkt am Grundstück weiterhin möglich ist.

Hierfür wurde die Befahrbarkeit der Zufahrtsstraße unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz und der entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften für Abfallsammelfahrzeuge überprüft. Dabei wurden die Abmaße eines vertraglich geforderten Kleinstfahrzeuges zu Grunde gelegt. Die Entsorgungsunternehmen kamen im Rahmen der Begutachtung zu dem Ergebnis, dass die Zufahrt zu den Grundstücken ungeeignet ist für die sichere Befahrung mit einem Entsorgungsfahrzeug.

Die Zufahrt zum Grundstück ist eine Stichstraße ohne Ausweichmöglichkeiten bei Gegenverkehr und ohne eine ausreichende Wendemöglichkeit. Eine Befahrung ist daher nur möglich, wenn die Strecke bis zu den Grundstücken rückwärtsgefahren wird. Diese Strecke sollte aufgrund der erhöhten Gefahrensituation nicht länger als 150 Meter sein. Zudem ist eine Rückwärtsfahrt nur mit Einweiser zulässig, für den neben dem Fahrzeug auf beiden Seiten ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 Metern über die gesamte Rückfahrstrecke bestehen muss.

Die vorhandene Strecke ist mit circa 165 Metern zu lang. Die vorhandene Straßenbreite ist zwischen 2,75 Meter und 3,10 Meter und somit nicht ausreichend für einen Einweiser, zumal die Strecke kurvig verläuft und ein starkes Gefälle aufweist. Es besteht bei Rückwärtsfahrten auch eine erhöhte Gefahr, dass sich Personen unbemerkt hinter dem Fahrzeug aufhalten. Dies gilt besondere im Bereich von öffentlichen Gebäuden wie zum Beispiel Schulen wie im vorliegenden Fall.

Der ZAOE hat sich gemeinsam mit der Stadtverwaltung bemüht, eine Lösung für die Entsorgungsmöglichkeit an den Grundstücken zu finden. Dies war jedoch nicht möglich, weil im geprüften Bereich keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden können.

Die nächsten für das Entsorgungsfahrzeug erreichbaren Stellen sind die Wendestelle Bergstraße und die Kreuzung Neue Straße/Großröhrsdorfer Weg. Der beauftragte Entsorger nimmt die Entsorgung bis zum 29. August 2025 noch am Grundstück vor. Danach werden die Behälter am Grundstück nicht mehr geleert. Deshalb war der Bereitstellungsplatz an der oben genannten Stelle festzusetzen.

Von einer Anhörung der Betroffenen wurde gemäß § 28 Absatz 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.

II.

Die sofortige Vollziehung war gem. § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen, weil sie im öffentlichen Interesse liegt.

Da der beauftragte Entsorger ab dem oben genannten Datum nicht mehr verpflichtet ist, die Entsorgung am Grundstück durchzuführen und die Straße auch nicht befahren darf, wäre die Entsorgungssituation für ein Grundstück, für das Widerspruch erhoben wurde, nicht gesichert. Denn die Nichtbefahrung ergibt sich aus rechtlichen Gründen, die der ZAOE nicht selbst beeinflussen kann.

Da der Widerspruch nur relativ wirkt, eine aufschiebende Wirkung also auch nur für das jeweils betroffene Grundstück entstehen würde, würde die aufschiebende Wirkung zu einer Zersplitterung der Abfallentsorgung führen. Dies ist schon faktisch organisatorisch nicht durchführbar.

Gegen die oben benannten Gefahren steht das Interesse des jeweiligen Widerspruchsführers an einer komfortableren Entsorgung. Dieses ist umso größer, je länger der Behälter gezogen werden muss. Zu beachten ist allerdings, dass mit einer größeren Entfernung auch die oben genannten Gefahren zum Teil größer werden.

In der Abwägung muss das Interesses eines Widerspruchsführers an der Aufschiebenden Wirkung daher gegenüber dem öffentlichen Interesse dahinstehen.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift beim Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal, Meißner Straße 151a, 01445 Radebeul einzulegen. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate *.pdf, *.txt, *.docx, *.xlsx, *.jpg, *.jpeg, *.tif, *.tiff und *.bmp beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat durch Übersendung einer De-Mail mit der Versandart „absenderbestätigt" an die Adresse info@zaoe.de-mail.de zu erfolgen.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Ein Widerspruch per einfacher E-Mail ist nur formgerecht, wenn er an die Adresse info@zaoe.de gesendet wird und ein eigenhändig vom Widerspruchsführer unterzeichnetes Dokument in einem der o.g. Dateiformate enthält.


Hinweis:

Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.


Anlage 1 - Geltungsbereich der Allgemeinverfügung

Radebeul, 19.08.2025

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