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Elektronischer Zugang

Eröffnung elektronischer Zugänge

Über folgende Zugänge können elektronische Dokumente an den Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE) übermittelt werden:

1. Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist mittels E-Mail oder De-Mail möglich an:

 

die allgemeine Adresse des Zweckverbandes: info@~@zaoe.de

auf die Gebühren bezogene E-Mail-Adresse: gebuehren@~@zaoe.de

die De-Mail-Adresse des Zweckverbandes: info@~@zaoe.de-mail.de

 

Gegen Bescheide können Widersprüche formgerecht im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung nur mittels DE-Mail erhoben werden. Durch Übersendung einer De-Mail mit der Versandart „absenderbestätigt“ kann bei Anträgen und Anzeigen gegenüber dem ZAOE die Schriftform ersetzt werden. In diesem Fall ist die an den ZAOE übersandte De-Mail-Nachricht wie ein unterschriebenes Dokument zu behandeln.

 

2. Des Weiteren ist ein elektronischer Zugang auch über die Formulare möglich.


Dateianhänge bei E-Mails

Werden E-Mails mit Dateianhängen (Attachments) an den ZAOE gesendet, dann sollte bitte beachtet werden, dass nicht alle auf dem Markt gängigen Dateiformate und Anwendungen unterstützt werden. Folgende Dateiformate können verarbeitet werden:

 

  • Adobe Acrobat (*.pdf)
  • Textdateien im Format ANSI (*.txt)
  • Microsoft Word ab Version 2007 (*.docx)
  • Microsoft Excel ab Version 2007 (*.xlsx)
  • Bilddateien (*.jpg, *.jpeg, *.tif, *.tiff, *.bmp)

 

Diese Liste wird fortlaufend aktualisiert.

 

Werden abweichende Formate verwendet, so kann die E-Mail unter Umständen nicht verarbeitet werden. Ausnahmen von den vorstehenden Formaten können gegebenenfalls im Einzelfall vorab mit dem ZAOE verabredet werden. Die Gesamtgröße eingehender E-Mails ist inklusive Dateianhänge auf zehn Megabyte (MB) beschränkt. Größere E-Mails werden nicht zugestellt.


Gesetzlicher Hintergrund

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen (Sächsisches E-Government-Gesetz – SächsEGovG) in Verbindung mit dem Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) und dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

 

§ 3a VwVfG - Elektronische Kommunikation – lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden.
...
2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes.
...
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

 

§ 2 Abs. 2 Satz 3 SächsEGovG lautet wie folgt:
Die für die Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Informationen sind über die von den Behörden und Verwaltungseinrichtungen im Freistaat Sachsen jeweils genutzten öffentlich zugänglichen Netze zur Verfügung zu stellen.