Gebühren
Der Verband erhebt auf Grundlage seiner Abfallgebührensatzung für die Nutzung der von ihm eingerichteten Entsorgungssysteme jeweils Gebühren. Diese dienen zur Deckung der Kosten, die der Verband für die Vorhaltung und Durchführung dieser hat. Da sich die Kosten ständig verändern, werden auch die Gebühren in regelmäßigen Abständen neu kalkuliert, um Über- oder Unterdeckungen des Gebührenhaushaltes wieder ausgleichen zu können.
Für das Jahr 2024 gelten folgende Fälligkeiten:
Region Riesa-Großenhain
22. März, 6. September
Region Meißen
19. April, 4. Oktober
Region Sächsische Schweiz
31. Mai, 8. November
Region Weißeritzkreis
12. Juli, 29. November.
Welche Abfallgebühren gibt es?
Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen aus Haushalten und anderen Herkunftsbereichen setzt sich aus einer Festgebühr, einer Behältergebühr für Abfallbehälter und der Entleerungsgebühr zusammen.
Die Festgebühr für die Entsorgung von Abfällen aus Haushalten richtet sich nach der Anzahl der mit Hauptwohnsitz auf einem Grundstück gemeldeten Personen. Ab dem dritten Kind kann eine Befreiung beantragt werden. Für die Entsorgung aus anderen Herkunftsbereichen (sogenannte „gewerblich“ genutzte Grundstücke) wird die Festgebühr als Anschlussgebühr pro Behälter und Kalenderjahr erhoben.
Die Entleerungsgebühr für Rest- und Bioabfall aus Haushalten und anderen Herkunftsbereichen errechnet sich aus der Anzahl der tatsächlichen Entleerungen des Abfallbehälters je nach Größe. Die Registrierung erfolgt elektronisch mittels eines eingebauten Transponders.
Die Behältergebühr dient zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Abfallbehälter, die Bewirtschaftung der Behälterlager in Gröbern und Pirna-Copitz sowie die anteiligen Kosten für Sammlung und Transport von Rest- und Bioabfällen sowie Papier/Pappe/Kartonagen und bestimmt sich aus der Größe der am Grundstück bereitstehenden Abfallbehälter.
Das Mindestentleerungsvolumen beträgt bei privat genutzten Grundstücken zwei Liter je Person/Woche. Bei gewerblich genutzten Grundstücken wird dieses auf der Grundlage von einer Leerung je Quartal erhoben. Dieses wird bei der Berechnung angesetzt, auch wenn weniger Entleerungen erfolgten. Damit soll ein ordnungsmäße Entsorgung aber auch die Absicherung der angebotenen Entleerungstouren erfolgen, auch wenn sie nicht in Anspruch genommen worden.
Folgende weitere Gebühren werden bei Inanspruchnahme erhoben:
Die Servicegebühr „Behälterzubehör“ wird für die Bereitstellung von Behälterschließvorrichtungen erhoben und bemisst sich nach der Anzahl, die in die Abfallbehälter für das Grundstück eingebaut worden sind.
Die Servicegebühr „Behälterdienst“ wird für das Einziehen, Aufstellen und Austauschen von Abfallbehältern erhoben und richtet sich nach der Anzahl der Aufträge. Werden je angefahrenem Grundstück mehrere Behälteraufträge gleichzeitig ausgeführt, wird die Gebühr nur einmal erhoben. Bei einer Neuanmeldung sowie einer Abmeldung eines Grundstücks sind das Aufstellen beziehungsweise Abholen der Behälter gebührenfrei. Dies gilt auch für den Fall, wenn Abfallbehälter auf Grund von Beschädigung oder Verlust ausgetauscht oder neu aufgestellt werden müssen und der Eigentümer des Grundstücks dafür nicht verantwortlich war.
Beim Vollservice werden Sperrmüll und/oder Elektroaltgeräte aus der Wohnung, dem Keller, vom Dachboden oder aus anderen Räumlichkeiten geholt. Dafür fällt eine Servicegebühr „Abholung vom Grundstück“ an; die Gebührenhöhe unterscheidet nach Sperrmüll und Elektroaltgeräten. Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der für die Durchführung des Auftrages erforderlich wird. Nach erfolgtem Service wird ein Bescheid mit dem zu zahlenden Betrag zugeschickt.
Was enthält der Gebührenbescheid?
Anfang eines jeden Jahres verschickt der ZAOE die Gebührenbescheide an alle Grundstückseigentümer bzw. an die beauftragte Hausverwaltung im Verbandsgebiet.
Der Gebührenbescheid enthält die Abrechnung für das vorangegangene Jahr und die Abschlagszahlungen für das laufende Jahr mit zwei Fälligkeiten. Das ist die Summe der Festgebühr, der Entleerungsgebühr und der Behältergebühr. Dazu kommen die Servicegebühr „Behälterdienst“ und „Behälterzubehör“, soweit die Leistung dafür in Anspruch genommen wurde.
Grundlage für die Berechnung der Abschlagszahlung ist das durchschnittliche Abfallvolumen in Liter pro Person und Woche aus dem vorgegangenen Jahr.
Wird ein Grundstück erst im Laufe eines Jahres angemeldet, erfolgt die Erstellung einer Jahresvorkalkulation. Basis für die Berechnung der Abschlagszahlung bildet hier zumeist das Mindestentleerungsvolumen, da dem ZAOE in diesem Fall noch kein Vorjahresvolumen bekannt ist.
Wie kann ich die fälligen Gebühren bezahlen?
Die Gebührenzahler werden um pünktliche Bezahlung gebeten. Folgende Möglichkeiten gibt es zur Bezahlung der Abfallgebühren:
- Überweisung
- Bareinzahlung in der Verbandskasse in Radebeul, Meißner Str. 151 a zu den Öffnungszeiten
Mit einem SEPA-Lastschriftmandat, welches der ZAOE bereitstellt, kann eine Überweisung nicht mehr vergessen werden. Es kann jederzeit wieder entzogen werden. Auch beim jeweiligen Geldinstitut kann eine entsprechende Ermächtigung erteilt werden.
SEPA Lastschriftmandat
Was passiert, wenn ich nicht bezahlt habe?
Jeweils zirka drei Wochen nach Fälligkeit wird der ZAOE die Säumigen schriftlich mahnen. Dafür fällt eine Mahngebühr von 8,00 Euro an.
Sollte auch dann nicht gezahlt werden, muss der Zweckverband Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung einleiten. Dies wird zirka drei Wochen nach dem Mahnschreiben schriftlich angekündigt.
Einer der nächsten Schritte ist die Pfändung vor Ort durch einen Außendienstmitarbeiter des ZAOE.
Um solche Maßnahmen zu verhindern, sollten Betroffene rechtzeitig in der Geschäftsstelle vorsprechen, um gemeinsam mit dem ZAOE nach Lösungen zu suchen, zum Beispiel eine Ratenzahlung.
Kann ich Widerspruch gegen den Gebührenbescheid einlegen?
Jeder Gebührenbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Binnen eines Monats nach Bekanntgabe ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim ZAOE einzulegen (telefonisch oder per Mail reicht nicht aus).
Der Sachverhalt wird entsprechend überprüft und der Betroffene gegebenenfalls nochmals angehört. Bei Abhilfe wird der angefochtene Gebührenbescheid aufgehoben und es erfolgt die Erstellung eines neuen Bescheides.
Kann dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, wird in der Regel ein entsprechender kostenpflichtiger Widerspruchsbescheid erstellt.