Beschluss
HA - Kenntnisnahme des Vergabeberichtes 2023
Gegenstand:
Geschäftsstelle - Kenntnisnahme des Vergabeberichtes 2023
Grundlagen:
– § 12 Absatz 1 Buchstabe g der Verbandssatzung des ZAOE
– § 58 Absatz 1 Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKommZG) i. V. m. § 9 Absatz 2, 4 Sächsisches Vergabegesetz (SächsVergabeG)
– Beschluss VV 16/23 der Verbandsversammlung vom 29. November 2023 zum Erlass der Haushaltsatzung/des Wirtschaftsplanes 2024
Mitteilungstext:
Der Hauptausschuss nimmt den durch die Geschäftsstelle des ZAOE vorgelegten
Vergabebericht 2023 zur Kenntnis (siehe Anlage).
Kenntnisnahme:
Kenntnisnahme wird bestätigt.
Begründung:
Das Vergaberecht umfasst alle Regelungen und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand bei sämtlichen Beschaffungsvorgängen vorschreibt. Eine umfassende Kenntnis der geltenden Regelungen ist unverzichtbar für die Gewährleistung korrekter Vergabeverfahren. Insbesondere die folgenden Gesetze sind für Vergaben des Zweckverbands relevant und durch die beteiligten Sachbearbeiter zu beachten:
– Verbandssatzung des ZAOE
– Sächsisches Vergabegesetz (SächsVergabeG)
– Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
– Sächsische Haushaltsordnung (SächsHO)
– Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A – Ausgabe 2009)
- Abschnitt 1 - vom 20. November 2009, berichtigt am 19. Februar 2010
– Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A – Ausgabe 2019)
- Abschnitt 1 - vom 31. Januar 2019 – anzuwenden in Sachsen ab 20. Februar 2019
– Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A-EU – Ausgabe 2019) - Abschnitt 2 - vom 31. Januar 2019 – anzuwenden ab 18. Juli 2019
– Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
– Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Zur Vereinheitlichung der Durchführung der Vergabeverfahren im ZAOE sowie der Trennung der fachlichen Zuständigkeit für die verschiedenen Baumaßnahmen sowie Dienst- und Lieferleistungen und der formal korrekten, unabhängigen Durchführung der notwendigen Vergabeverfahren wurde die Vergabestelle etabliert. Durch diese unabhängige Stelle wird die Einhaltung der tragenden Grundsätze des Vergaberechts (Nichtdiskriminierung, Transparenz und Wettbewerb) sichergestellt. Zugleich wird damit der Forderung nach Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Verwendung öffentlicher Gelder im Beschaffungswesen durch den öffentlichen Auftraggeber Rechnung getragen.
Die Vergabestelle sichert die lückenlose und zeitnahe Dokumentation eines jeden Vergabeverfahrens und erstellt den Vergabebericht.
Gemäß § 13 Absatz 1 Buchstabe g der Verbandssatzung des ZAOE ist der Hauptausschuss für die Kontrolle eines jährlich durch die Geschäftsstelle des ZAOE vorzulegenden Vergabeberichtes für die Vergaben nach VOB und VOL bzw. VgV zuständig.