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Beschluss

HA - Teilaufhebung Beschluss HA 4/24 - Übernahme und Verwertung von Papierabfällen (Ausschreibung 2024-05-GF-EU Los 1, Los 4)

Gegenstand:
Geschäftsstelle - Teilaufhebung Beschluss HA 4/24 - Geschäftsstelle - Übernahme und Verwertung von Papierabfällen (Ausschreibung 2024-05-GF-EU Los 1, Los 4)

Grundlagen:
- § 12 Absatz 2 a) der Verbandssatzung des ZAOE
- § 22 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
   umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
   (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - Teil 4 Vergabe von
   öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
- Abfallwirtschaftssatzung des ZAOE
- Vergabevorschlag - Übernahme und Verwertung von Papierabfällen,
   Vergabeverfahren-Nr. 2024-05-GF-EU
- Beschluss HA 4/24 des Hauptausschusses in der Sitzung am 29. Mai 2024
   (Geschäftsstelle - Übernahme und Verwertung von Papierabfällen) (Anlage)


Beschlusstext:
Der Hauptausschuss beschließt die Teilaufhebung des Beschlusses HA 4/24 für die Vergabe von Leistungen für die Übernahme und Verwertung von Papierabfall für das Los 1 - Region Meißen [Mei] und das Los 4 - Region Weißeritzkreis [Wk].

Beschlussfassung:
einstimmig

Begründung:
Die Übernahme und Verwertung von Papierabfällen wurde für vier Regionen für den Leistungszeitraum 1. Oktober 2024 bis 30. September 2026 EU-weit in einem Offenen Verfahren (2024-05-GF-EU) ausgeschrieben.

Durch Beschluss des Hauptausschusses in der Sitzung am 29. Mai 2024 wurde auf der Grundlage des Vergabevorschlags die Vergabe der Leistungen für die Übernahme und Verwertung von Papierabfällen für alle vier Regionen (Los 1 - Meißen [Mei], Los 2 - Riesa-Großenhain [RG], Los 3 - Sächsische Schweiz [SäS], Los 4 - Weißeritzkreis [Wk]) an den jeweils wirtschaftlichsten Bieter vergeben.

Für das Verfahren (2024-05-GF-EU) wurde durch einen unterlegenen Bieter (Veolia Umweltservice Ost GmbH) ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Sachsen (VK Sachsen) für die Lose 1 und 4 gestellt.

Auch im notwendig gewordenen Interimsverfahren (2024-14-GF-EU) wurde durch den gleichen Bieter ein Antrag auf Nachprüfung bei der VK Sachsen für beide Lose eingereicht.

Somit war die Zuschlagserteilung im Hauptverfahren und im Interimsverfahren für die Region Meißen und die Region Weißeritzkreis blockiert.

Im Interimsverfahren hat der ZAOE bei der VK Sachsen einen Antrag auf Vorab-gestattung gestellt, um die Leistungserbringung für die beiden streitgegenständlichen Regionen sicherstellen zu können. Dem Antrag wurde stattgegeben. Der ZAOE konnte somit die Leistungen für maximal 3 mal 3 Monate vergeben.

Am 25. Oktober 2024 fand die mündliche Verhandlung vor der VK Sachsen in Leipzig statt. Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung konnte auch aufgrund der Begründung der Vorabgestattung der Interimsvergabe durch die Vergabekammer so nicht erwartet werden.

Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat die VK Sachsen zwei Punkte hervorgehoben und als relevant für das Nachprüfungsverfahren dargestellt.

Als erster Punkt wurde ein Verstoß des ZAOE gegen den Grundsatz der Transparenz und Gleichbehandlung hervorgehoben. Der ZAOE hatte im Verlauf des Verfahrens (2024-05-GF-EU) 5 Bieteranfragen erhalten. Zwei dieser Bieteranfragen, die nur den anfragenden Bieter betrafen, wurden nicht allen Bietern zur Kenntnis gegeben. Die anderen 3 Bieteranfragen wurden als allgemeine Bieterinformationen für alle Bieter bereitgestellt.

Nach Ansicht der VK Sachsen sind jegliche, auch nicht relevante, Bieteranfragen an alle Bieter gleichsam zu beantworten. Die Bieter sollen selbst darüber entscheiden, ob die Anfragen und die Antworten für sie relevant sind.

Im Rahmen des Verfahrens wurde die Verfahrensweise der selektiven Beantwortung von Bieteranfragen im Vorfeld auch mit der Rechtsanwaltskanzlei Kiermeier Haselier Grosse Herrn Rechtsanwalt Dr. Hänsel (KHG) abgestimmt.

Die o. g. Sichtweise der VK Sachsen konnte in der mündlichen Verhandlung durch Herrn Dr. Hänsel nicht entkräftet werden.

Als zweiter Punkt wurde die fehlende Durchführung einer vertiefenden Eignungsprüfung der Bieter aufgrund von Brandereignissen in 2 Umschlagsanlagen angeführt. Der ZAOE hatte im Rahmen des Verfahrens alle Bieter auf Eignung geprüft. Dazu wurden Unterlagen und Nachweise gefordert. Diese mussten von den Bietern in einer angemessenen Frist der Vergabestelle des ZAOE vorgelegt werden.

Da aber sowohl bei Bieter Recon-T GmbH (Umschlag: H. Nestler GmbH & Co. KG Dresden) als auch bei Bieter Veolia Umweltservice Ost GmbH (Umschlag: Veolia Dresden) die jeweilige Umschlagsanlage in den Jahren 2022 und 2023 durch einen Brand beeinträchtigt wurden, hätte der ZAOE nach Auffassung der VK Sachsen eine vertiefende Eignungsprüfung beim Erst- und Zweitplatzierten durchführen müssen.

Nach Auffassung von Herrn Dr. Hänsel ist daher eine Rückversetzung/Aufhebung des Verfahrens alternativlos. „Der Vorwurf der VK Sachsen, der ZAOE habe gegen die Prinzipien der Gleichbehandlung und Transparenz verstoßen, wiegt schwer. Auch für künftige Vergabeverfahren wäre es daher sicherlich zuträglich, wenn der ZAOE darauf verweisen kann, stets transparent und diskriminierungsfrei zu handeln. Die Bieter sollen sich unbedingt darauf verlassen können, dass der ZAOE auch schon bei geringen Verdachtsmomenten konsequent handelt.“

Nach interner Beratung im ZAOE und in Abstimmung mit Herrn Dr. Hänsel ist die Zuschlagserteilung auf Leistungen zur Übernahme und Verwertung von Papierabfällen für die Lose 1 [Mei] und 4 [Wk] aufgehoben worden. Darüber wurde bereits die VK Sachsen informiert.

Mit der Neuausschreibung der Leistungen wird kurzfristig begonnen. Spätestens im Hauptausschuss am 18. Juni 2025 kann dann die Leistung neu vergeben werden. Leistungsbeginn ist der 1. Juli 2025. Bis zum 30. Juni 2025 ist die Leistung durch die Interimsvergabe abgesichert.

 

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