Beschluss
VV - 1. Änderung der Abfallgebührensatzung des ZAOE
Gegenstand:
Geschäftsstelle - 1. Änderung der Abfallgebührensatzung des ZAOE
Grundlagen:
– §§ 10 Absatz 2 Buchstabe b, 11 Absatz 2 Buchstabe a, 12 Absatz 3 Buchstabe b,
19 Absätze 1 und 2 der Verbandssatzung des ZAOE
– §§ 2 und 9 Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz
(SächsKrWBodSchG)
– §§ 1, 2, 4 und 9 bis 14 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Beschlusstext:
Die Verbandsversammlung beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Abfallgebührensatzung des ZAOE.
Beschlussfassung:
einstimmig
Begründung:
Bitumenhaltige Abfälle (Dachpappe) der AVV Schlüsselnummer 17 03 02 (nicht gefährlicher Abfall, teer- und asbestfrei) können derzeit auf den Anlagen des ZAOE (Umladestationen) durch Kleinanlieferer in begrenztem Umfang zu einer Gebühr von 397,00 EUR/t abgegeben werden. Da diese Abfälle aber i. d. R. teerhaltige- bzw. asbest-haltige Bestandteile enthalten, ist die Vorlage einer entsprechenden Analyse durch den Abfallbesitzer (Anlieferer) erforderlich, um die o. g. Einstufung vornehmen zu können. Diese Analyse ist sehr teuer und setzt die Hürde für eine Anlieferung an eine ZAOE-Anlage sehr hoch.
Durch die Landesdirektion Sachsen wurde dem ZAOE aufgegeben, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Annahme der o. g. Abfälle auch ohne die Vorlage einer entsprechenden Analyse anzubieten. Damit ermöglichen wir den Bürgern die unkomplizierte Abgabe von teerhaltigen Abfällen mit der AVV Schlüsselnummer 17 03 03* (teer- und asbesthaltig gefährlicher Abfall). Eine Entsorgung ohne Analyse ist nicht möglich, insofern hat der ZAOE diese zu beauftragen und damit auch in der entsprechend zu kalkulierenden Annahmegebühr zu berücksichtigen.
Grundlage der Annahmegebühr ist ein entsprechendes Angebot zugrunde gelegt worden und die Annahme getroffen, dass rd. 8 t dieser Abfälle pro Jahr und Annahmestelle angeliefert werden. Eine kalkulatorische Berücksichtigung von Gemeinkosten der Umladestationen bzw. der Geschäftsstelle erfolgte nicht, da dann die anderen Annahmegebühren entsprechend neu kalkuliert werden müssten (Änderung des der Gebührenkalkulation 2024 - 2026 zugrunde liegenden Mengengerüstes). Die Annahme des Abfalls ist nur auf den 3 Umladestationen Kleincotta, Saugrund und Gröbern vorgesehen.
Mit der 1. Änderung der Abfallgebührensatzung wird eine zusätzliche Annahmegebühr in das Gebührenverzeichnis der Anlage 3a aufgenommen. Aufgrund des erforderlichen zeitlichen Vorlaufes (Veröffentlichung der AGS, Vertragsabschluss mit Entsorgungsunternehmen) ist ein Inkrafttreten der geänderten Abfallgebührensatzung zum 1. September 2025 vorgesehen. Alle anderen Regelungen der Gebührensatzung bleiben unverändert.