Beschluss
VV - 3.6er-Deponien - Gestattungsvertrag zur Deponie Helmsdorf
Gegenstand:
3.6er-Deponien - Gestattungsvertrag zur Deponie Helmsdorf
Grundlagen:
– § 11 Absatz 1 der Verbandssatzung des ZAOE
– Bescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 23. September 2002 zur Inhaberfeststellung von kommunalen Altdeponien (Neuzuordnung von Deponien)
– Beschluss VV 15/04 vom 29. September 2004 zur Übernahme der 3.6er Anlagen durch den ZAOE
– Bescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 21. März 2005 - Veröffentlichung der Änderung der Verbandssatzung des ZAOE (Übergang der Deponien von den Landkreisen Riesa-Großenhain, Meißen, Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis in die Inhaberschaft des ZAOE)
– Bescheid der Landesdirektion Sachsen vom 16. Mai 2019 zur Vorbereitung der Feststellung der endgültigen Stilllegung der Altdeponie Lehmgrube Helmsdorf nach § 40 Absatz 3 KrWG
– Stellungnahme der Landesdirektion Sachsen vom 8. November 2022 zum Jahresbericht 2021 mit Festlegung von Monitoringmaßnahmen für Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser
Beschlusstext:
1. Die Verbandsversammlung beschließt, den beiliegenden Gestattungsvertrag mit der Stadt Stolpen abzuschließen.
2. Die Verbandssammlung ermächtigt die Geschäftsstelle, künftig Verträge, die mit dem beiliegenden Gestattungsvertrag vergleichbar sind, abzuschließen, soweit dies im Rahmen der Mittel und Aufgaben des ZAOE vertretbar ist.
Beschlussfassung:
einstimmig (Das sind satzungsgemäß 14 Ja-Stimmen.)
Begründung:
Das Grundstück der Altdeponie Hermsdorf ist Eigentum der Stadt Stolpen. Diese plant auf diesem Grundstück die Errichtung einer PV-Anlage. Da der ZAOE Betreiber der Deponie auf diesem Grundstück ist, ist der Abschluss eines Gestattungsvertrages erforderlich. In besagtem Vertrag verpflichtet sich die Stadtverwaltung Stolpen alle Aufwendungen zu tragen, die aus der Nutzung des Grundstückes mit besagter PV-Anlage entstehen und die Anlagen der Altdeponie tangieren. Die geltenden Auflagen für die Altdeponie stehen der geplanten Nutzung durch die Stadt Stolpen dann nicht entgegen.
Da der ZAOE nicht Eigentümer des Grundstückes ist, ist auch keine jährliche Pachtzahlung vereinbart. Im beiliegenden Vertragsentwurf ist eine jährliche Erstattungspauschale von 500,00 EUR enthalten. Diese soll die dem ZAOE entstehenden administrativen Kosten (Kontrollen, Aktivitäten mit der Genehmigungsbehörde …) abdecken. Alternativ wäre auch eine Erstattung dieser Aufwendungen über die Verwaltungskostensatzung des Verbandes denkbar.
Der ZAOE ist in seinem Verbandsgebiet Inhaber von 9 ehemaligen Hausmülldeponien sowie vom 115 sogenannten „3.6er“ Deponien. Im Rahmen der Umsteuerung auf erneuerbare Energien werden diese Standorte zur Errichtung von Photovoltaikanlagen immer wichtiger. Im Rahmen einer Diplomarbeit wurde ein erhebliches Potential zur Errichtung von PV-Anlagen auf den Verbandsdeponien ermittelt. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass weitere Gemeinden oder andere Grundstückseigentümer mit vergleichbaren Plänen auf den ZAOE zukommen.
Die Verbandsversammlung ist nach § 11 Absatz 1 der Verbandssatzung zuständig, weil es sich im Hinblick auf den Tenorpunkt 2 um eine grundsätzliche Entscheidung handelt.