Beschluss
VV - Neufassung der Verbandssatzung des ZAOE
Gegenstand:
Geschäftsstelle – Neufassung der Verbandssatzung des ZAOE
Grundlagen:
- § 10 Absatz 2 Buchstabe a), § 11 Absatz 2 a) der Verbandssatzung des ZAOE
- §§ 44, 61, 66 i. V. m. § 26 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG)
Beschlusstext:
- § 10 Absatz 2 Buchstabe a), § 11 Absatz 2 a) der Verbandssatzung des ZAOE
- §§ 44, 61, 66 i. V. m. § 26 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG)
Beschlussfassung:
einstimmig zur Beratung und Beschlussempfehlung an den Hauptausschuss verwiesen
Begründung:
Der anliegende Entwurf verfolgt mehrere Ziele.
Zum einen soll die Verbandssatzung etwas verkürzt und neu geordnet werden. In der neuen Ordnung der Satzung stehen sachnähere Vorschriften auch näher zusammen. Außerdem wurden einige Vorschriften konkretisiert. Im Detail können die Änderungen der anliegenden Begründung entnommen werden.
Ferner wird § 19 (neue Fassung) so überarbeitet, dass die selbstständige Bekanntmachungssatzung entfallen kann. Es ist fraglich, ob eine Bekanntmachungssatzung bei Zweckverbänden mit dem SächsKomZG vereinbar ist und der Wegfall einer weiteren Satzung verringert die Bürokratie etwas.
Die weitreichendste Änderung betrifft das Prozedere der Auftragsvergabe. Aktuell passieren sämtliche Vergaben des ZAOE, für die nicht der Verbandsvorsitzende zuständig ist, die Gremien nach Durchlauf des Vergabeverfahren, aber vor dem Zuschlag.
Dies ist in der Regel ungünstig, weil das Vergabeverfahren durch den Wettbewerb, der ihm zugrunde liegt, bestimmt, wer den Zuschlag erhalten muss. Die Gremien können daher den Beschluss nur entweder so fassen wie er vorgeschlagen wurde oder gegen das Vergaberecht verstoßen. Letzteres würde dem ZAOE allerdings Schaden verursachen und damit gegen das Gelöbnis der Gremienmitglieder verstoßen.
Hinzu kommt, dass die Beschlussvorlagen weit im Vorfeld der Beschlussfassung fertiggestellt werden müssen, aber erst mit Erstellung des Vergabevorschlags fertiggestellt werden können. Dadurch müssen für die Bieter sehr lange Angebotsbindefristen vereinbart werden, was mögliche Bieter abschrecken kann.
Mit dem Wirtschaftsplan sollen absehbare Vergaben in Zukunft in einem Beiblatt gekennzeichnet werden. Die Kompetenz zum Beschluss über den Zuschlag für solche Vergaben soll grundsätzlich beim Verbandsvorsitzenden liegen. Wenn die Verbandsversammlung beabsichtigt, sich selbst oder ein anderes Gremium dennoch über die Vergabe entscheiden zu lassen, kann sie die Entscheidung sich oder einem anderen Gremium vorbehalten.
Durch den Abbau dieser bürokratischen Hemmnisse kann die Arbeit des Verbands deutlich beschleunigt werden. Zugleich achtet der Entwurf darauf, die Entscheidungsgewalt der demokratisch legitimierten Gremien zu wahren. Aus diesem Grund kann die Verbandsversammlung einzelne Vergaben ihrer Entscheidung vorbehalten. Für außerplanmäßige Vergaben soll die Entscheidung weiterhin bei den entsprechenden Gremien verbleiben.