leichte Sprache

Beschluss

VV - Neufassung der Verbandssatzung des ZAOE

Gegenstand:
Geschäftsstelle - Neufassung der Verbandssatzung des ZAOE

Grundlagen:
–    § 11 Absatz 2 Buchstabe a) der Verbandssatzung des ZAOE vom 10. Dezember 2014 in der Fassung der vierten Änderungssatzung vom 24. März 2021
–    § 66 Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG)
–    § 3 Absatz 1 und § 12 der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO)
–    § 124 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)
–    § 2 Absätze 1 und 2, § 3, § 6 sowie § 22 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG)
–    §§ 7 bis 12 und §§ 15 bis 22, § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)

Beschlusstext:
Die Verbandsversammlung beschließt die als Anlage 1 beigefügte Verbandssatzung des ZAOE.

Beschlussfassung:
einstimmig (Das sind satzungsgemäß 14 Ja-Stimmen.)

Begründung:
Im letzten Jahr war ursprünglich beabsichtigt, die Verbandssatzung des ZAOE zu ändern. Rücksprache mit der Landesdirektion Sachsen, konkret der Kommunalaufsicht, ergab noch Klärungsbedarf. Zudem hatte dieselbe angemerkt, dass es besser wäre, die Satzung neuzufassen, da die geplante Änderung bereits die fünfte Änderung darstellt.
In der Folge wurde statt der geplanten Änderung eine Neufassung im Jahr 2023 ins Auge gefasst. Zu einem Gespräch mit der Landesdirektion Sachsen kam es nicht, die zuständigen Fachreferate haben dem ZAOE allerdings ihre Wünsche bzw. Bedenken mitgeteilt. Diese wurden im anliegenden Entwurf soweit vertretbar berücksichtigt.
Im Detail können die Änderungen im Vergleich zur geltenden Satzung der Synopse entnommen werden.
Im Wesentlichen wurde die Satzung etwas gestrafft, indem sachlich zusammenhängende Paragraphen zusammengefasst wurden. Die Grundlagen (in der aktuellen Fassung unter Präambel) sind in der aktuellen Fassung unvollständig und wurden deshalb angepasst.
Die Aufgaben und Ziele des Zweckverbands wurden neuformuliert. Sie sind inhaltlich identisch. Es wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Verbandsgremien ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum tagen dürfen. Ferner wird klargestellt, dass die Verbandsversammlung Entscheidungen an die anderen Gremien und den Verbandsvorsitzenden delegieren darf. Aufgrund des Wesentlichkeitsgrundsatzes ist dies nicht für alle Entscheidungen möglich.
Zudem wird in § 11 Absatz 2 Buchstabe c) (~§ 12 Absatz 2 Buchstabe c) in a.F.) die Befugnis des Verbandsvorsitzenden zur Aufnahme, zur Fortsetzung und zur Beendigung von Rechtsstreitigkeiten konkretisiert. Als Verbandsvorsitzendem obliegen ihm gem. § 56 Absatz 3 S. 2, § 22 Absatz 3 S. 1 SächsKomZG die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die Verbandssatzung weist die Zuständigkeit für den Beginn, die Fortsetzung und die Beendigung von Rechtsstreitigkeiten bis zu einem erwarteten Streitwert von 500.000 EUR dem Verwaltungsrat zu. Bei höheren Wertgrenzen sind gem. § 12 Absatz 2 d) (~§ 13 Absatz 1 Buchstabe d) in a.F.) der Hauptausschuss bzw. die Verbandsversammlung zuständig.
Für den Bereich unter 500.000 EUR widerspricht der Wortlaut von § 11 Absatz 2 Buchstabe c) also der gesetzlichen Regelung, sofern sie so verstanden wird, dass alle Rechtsstreitigkeiten dem Verwaltungsrat obliegen. Das ist allerdings auch nicht beabsichtigt, weil damit selbst die kleinsten Streitigkeiten, wie etwa Klagen gegen Gebührenbescheide, stets nur unter Mitwirkung eines formal einzuberufenden Gremiums zu beenden wären.
Die Satzungsvorschrift kann aber bereits jetzt rechtskonform so ausgelegt werden, dass die Aufnahme, Fortsetzung und Beendigung von Rechtsstreitigkeit dann nicht dem Verwaltungsrat obliegen, wenn sie Geschäfte der laufenden Verwaltung darstellen.
Der neue Wortlaut soll dies lediglich transparenter machen.
Geschäfte der laufenden Verwaltung sind Routineangelegenheiten, die für den ZAOE sachlich, politisch und insbesondere finanziell nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, sodass sich ein kollegiales Gremium nicht gesondert damit befassen muss. Wann ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt, ist vom Einzelfall abhängig. Insbesondere die genannten Klagen gegen Gebührenbescheide, sowie solche gegen Duldungsverfügung über den Anschluss an die Abfallentsorgung oder Leistungsstreitigkeiten mit Auftragnehmer oder Streitigkeiten mit Arbeitnehmern dürften im Regelfall Geschäfte der laufenden Verwaltung darstellen. 

zur Übersicht