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Beschluss

VV - Verwendung der voraussichtlichen Ergebnisse aus den Jahresabschlüssen 2023 der Betriebe gewerblicher Art des ZAOE

Gegenstand:
Geschäftsstelle - Verwendung der voraussichtlichen Ergebnisse aus den Jahresabschlüssen 2023 der Betriebe gewerblicher Art des ZAOE

Grundlagen:
- § 10 Absatz 1 der Verbandssatzung des ZAOE
- § 20 Einkommensteuergesetz (EStG)
- Jahresabschluss des ZAOE zum 31. Dezember 2023 vom 10. April 2024

Beschlusstext:
1. Die Verbandsversammlung beschließt, dass der gesamte absehbare steuerliche Gewinn des „BgA AEA“ zum 31. Dezember 2023 (voraussichtliches Jahresergebnis: 
    20.232,31 EUR (VJ: -1,3 TEUR)) im vollen Umfang der Rücklage im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG zugeführt wird.
2. Die Verbandsversammlung beschließt, dass der gesamte absehbare steuerliche Gewinn des „BgA Stromerzeugung/Erneuerbare Energien“ zum 31. Dezember 2023
    (voraussichtliches Jahresergebnis: 15.525,64 EUR (VJ: - TEUR)) im vollen Umfang der Rücklage im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG zugeführt wird.

Beschlussfassung:
einstimmig

Begründung:
Die Ergebnisse der Betriebe gewerblicher Art stellen sich in 2023 voraussichtlich (Stand Entwurf Jahresabschluss) wie folgt dar:

 

BgA DSD

BgA AEA

BgA Mitbenutzung

BgA Erneuerbare Energien

Erlöse

689.969,36 €

25.216,00 €

3.689.368,12 €

26.000,90 €

Aufwendungen

739.807,84 €

4.983,69 €

3.914.796,53 €

10.475,26 €

Jahresergebnis

-49.838,48 €

20.232,31 €

-225.428,41 €

15.525,64 €


Mit dem Vortrag/der Einstellung der Jahresüberschüsse in die Gewinnrücklagen soll vermieden werden, dass Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag anfallen. Diese entstehen auf dem Gewinn des abgelaufenen Wirtschaftsjahres im Zeitpunkt der Bilanzerstellung, spätestens 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres. Jedes „Stehenlassen“ von Gewinnen, Rücklagenauflösung und verdeckte Gewinnausschüttung erfüllt den Tatbestand der Besteuerung.

Ein Gewinn unterliegt nach § 20 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe 2 EstG nicht der Besteuerung soweit er den Rücklagen zugeführt wird.

Ein Rücklagenverwendungsnachweis kann nur erbracht werden, sofern eine Einstellung in die Rücklagen beschlossen worden ist.

Gemäß BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019 ist ein förmlicher Beschluss der zuständigen Gremien der Trägerkörperschaft für die Rücklagenzuführung notwendig. Dieser ist spätestens 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu fassen, um wirksam eine ansonsten entstehende Kapitalertragssteuerpflicht gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 10 EStG zu vermeiden.

Trotz der Vorläufigkeit der Jahresabschlüsse und der ausstehenden Beschlusslage soll zur Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Steuervermeidung dieser Beschluss auf Basis der der voraussichtlichen Ergebnisse gefasst werden.

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