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Beschluss

VV - Feststellung des Jahresabschlusses 2020-2022 für die Betriebe gewerblicher Art

Gegenstand:
Geschäftsstelle - Feststellung der Jahresabschlüsse 2020 - 2022 für die Betriebe gewerblicher Art

Grundlagen:
- § 10 Absatz 2 g, § 17, § 18 der Verbandssatzung des ZAOE
- § 20 Einkommensteuergesetz (EStG)
- Bericht der Dr. Steinebach & Kollegen zum Jahresabschluss 2020 des BgA „Duales System“ (BgA DSD) vom 24. September 2021 
- Bericht der Dr. Steinebach & Kollegen zum Jahresabschluss 2020 des BgA „Abfallentsorgung außerhalb Hoheitsbereich“ (BgA AEA) vom 24. September 2021 
- Bericht der Dr. Steinebach & Kollegen zum Jahresabschluss 2021 des BgA „Duales System“ (BgA DSD) vom 31. Mai 2023 
- Bericht der Dr. Steinebach & Kollegen zum Jahresabschluss 2021 des BgA „Abfallentsorgung außerhalb Hoheitsbereich“ (BgA AEA) vom 31. Mai 2023 
- Bericht der Dr. Steinebach & Kollegen zum Jahresabschluss 2021 des BgA „Mitbenutzung PPK“ (BgA Mitbenutzung) vom 6. Juni 2023 
- Bericht der Dr. Steinebach & Kollegen zum Jahresabschluss 2022 des BgA „Duales System“ (BgA DSD) vom 5. Januar 2024 
- Bericht der Dr. Steinebach & Kollegen zum Jahresabschluss 2022 des BgA „Abfallentsorgung außerhalb Hoheitsbereich“ (BgA AEA) vom 5. Januar 2024
- Bericht der Dr. Steinebach & Kollegen zum Jahresabschluss 2022 des BgA „Mitbenutzung PPK“ (BgA Mitbenutzung) vom 5. Januar 2024 

Beschlusstext:
1. Die Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss 2020 des „BgA DSD“ wie folgt fest:
           Bilanzsumme: 661.868,94 EUR (VJ: 645,3 TEUR)
           Jahresergebnis: -39.738,35 EUR (VJ: 34,1 TEUR). 
    Die Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss 2020 des „BgA AEA“ wie folgt fest:
           Bilanzsumme: 1.279.347,52 EUR (VJ: 1.280,9 TEUE) 
           Jahresergebnis: -1.566,00 EUR (VJ: 6,3 TEUR).

  1. 2. Die Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss 2021 des „BgA DSD“ wie folgt fest:

           Bilanzsumme: 589.870,32 EUR (VJ: 661,9 TEUR)
           Jahresergebnis: -9.429,12 EUR (VJ: -39,7 TEUR).
    Die Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss 2021 des „BgA AEA“ wie folgt fest:
           Bilanzsumme: 1.279.347,52 EUR (VJ: 1.279,3 TEUR)
           Jahresergebnis: -2.795,58 EUR (VJ: -1,6 TEUR).

  1. 3. Die Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss 2021 des „BgA Mitbenutzung PPK“ wie folgt fest:

           Bilanzsumme: 2.408.755,11 EUR
           Jahresüberschuss: 254.815,43 EUR.
    Der Jahresüberschuss des BgA „Mitbenutzung PPK“ zum 31. Dezember 2021 wird im vollen Umfang der Rücklage im Sinne
    des § 20 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG zugeführt.

  1. 4. Die Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss 2022 des „BgA DSD“ wie folgt fest:

           Bilanzsumme: 527.683,39 EUR (VJ: 589,9 TEUR)
           Jahresergebnis: - 77.246,28 EUR (VJ: -9,4 TEUR).

  1. 5. Die Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss 2022 des „BgA AEA“ wie folgt fest:

           Bilanzsumme: 1.279.347,52 EUR (VJ: 1.279,3 TEUR)
           Jahresergebnis: - 1.340,00 EUR (VJ: -2,8 TEUR).

  1. 6. Die Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss 2022 des „BgA Mitbenutzung PPK“ wie folgt fest:

           Bilanzsumme: 796.624,48 EUR (VJ: 2.408,8 TEUR)
           Jahresergebnis: 78.100,16 EUR (VJ: 254,8 TEUR).
   Der Jahresüberschuss des BgA „Mitbenutzung PPK“ zum 31. Dezember 2022 wird im vollen Umfang der Rücklage im Sinne
   des § 20 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG zugeführt.

Beschlussfassung:
einstimmig

Begründung:
Die Jahresergebnisse der BgA betrugen in den Berichtsjahren:

 

2020

2021

2022

BgA DSD

-39.738,35 €

-9.429,12 €

-77.246,28 €

BgA AEA

-1.556,00 €

-2.795,58 €

-1.340,00 €

BgA Mitbenutzung PPK

-

254.815,43 €

78.100,16 €


Die Entwicklung der Gewinnrücklagen stellen sich unter Einbezug der oben aufgeführten Ergebnisse in den einzelnen Jahren wie folgt dar:

 

2020

2021

2022

BgA DSD

34.061,43 €

34.061,43 €

34.061,43 €

BgA AEA

6.333,89 €

6.333,89 €

6.333,89 €

BgA Mitbenutzung PPK

-

254.815,43 €

332.915,59 €


Mit dem Vortrag/der Einstellung der Jahresüberschüsse in die Gewinnrücklagen soll vermieden werden, dass Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag anfallen. Gemäß § 20 EstG gilt jedes „Stehenlassen“ von Gewinnen als Einlage auf das steuerliche Einlagekonto und erfüllt den Tatbestand der Besteuerung. Gemäß BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019 ist ein förmlicher Beschluss der zuständigen Gremien der Trägerkörperschaft für die Rücklagenzuführung notwendig. Dieser ist spätestens 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu fassen, um wirksam eine ansonsten entstehende Kapitalertragssteuerpflicht gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 10 EStG zu vermeiden. Die gebildeten Rücklagen bilden das Eigenkapital des BgA ab und können zur Finanzierung von Investitionen bzw. Verlusten herangezogen werden.

Die Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt wurden unter Berücksichtigung der o. a. Rücklagenbildung eingereicht. Seitens des Finanzamtes wurden für die BgA DSD und AEA für die Jahre 2020 - 2022 entsprechende Steuerbescheide erlassen, wobei bei den Bescheiden das Jahr 2020 betreffend, mittlerweile auch der Vorbehalt der Nachprüfungen per Bescheid aufgehoben wurde.

Für den BgA Mitbenutzung liegen derzeit noch keine Steuerbescheide auf Grund der eingereichten Steuererklärungen vor.

Auf Grund der zwischenzeitlich schwierigen Umstände, resultierend aus der Corona-Pandemie sowie einer Systemumstellung im Hause unserer Steuerberatungsfirma, wurden die Berichte der Jahre 2021 - 2022 erst Mitte bzw. Ende des Jahres 2023 vorgelegt (für die Jahre 2020 musste auf Grund der erzielten Ergebnisse keine Rücklagenzuführung beschlossen werden). Für zukünftige Abschlüsse ist eine Ausnahmeregelung zur Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen, im Sinne eines Vorratsbeschlusses vor Berichtserstellung, notwendig.

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