Beschluss
VV - Vorratsbeschluss zur Verwendung künftig anfallender Gewinne der Betriebe gewerblicher Art des ZAOE
Gegenstand:
Geschäftsstelle – Vorratsbeschluss zur Verwendung künftig anfallender Gewinne der Betriebe gewerblicher Art des ZAOE
Grundlagen:
- § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 2 Buchstabe a) der Verbandssatzung des ZAOE
- § 20 Einkommensteuergesetz (EStG)
- Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Januar 2019
Beschlusstext:
1. Die Verbandsversammlung beschließt, dass künftig entstehende steuerliche Gewinne des „BgA DSD“ im vollem Umfang der Rücklage im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG zugeführt werden.
- 2. Die Verbandsversammlung beschließt, dass künftig entstehende steuerliche Gewinne des „BgA AEA“ im vollem Umfang der Rücklage im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG zugeführt werden.
- 3. Die Verbandsversammlung beschließt, dass künftig entstehende steuerliche Gewinne des „BgA Mitbenutzung PPK-Erfassungssystem“ im vollem Umfang der Rücklage im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG zugeführt werden.
- 4. Die Verbandsversammlung beschließt, dass künftig entstehende steuerliche Gewinne des „BgA Erneuerbare Energien/PV-Anlagen“ im vollem Umfang der Rücklage im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG zugeführt werden.
Beschlussfassung:
einstimmig
Begründung:
Die Jahresergebnisse der Betriebe gewerblicher Art stellten sich in den vergangenen Jahren wie folgt dar:
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BgA DSD |
BgA AEA | BgA Mitbenutzung PPK | BgA Erneuerbare Energien/PV |
2020 | -39.738,35 € | -1.556,00 € | - | - |
2021 | -9.429,12 € | -2.795,58 € | 254.815,43 € | - |
2022 | -77.246,28 € | -1.340,00 € | 78.100,16 € | - |
2023 | -49.838,48 € | 20.232,31 € | -225.428,41 € | 15.525,64 € |
Mit dem Vortrag/der Einstellung der Jahresüberschüsse in die Gewinnrücklagen soll vermieden werden, dass Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag anfallen. Diese entstehen auf dem Gewinn des abgelaufenen Wirtschaftsjahres im Zeitpunkt der Bilanzerstellung, spätestens 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres. Jedes „Stehenlassen“ von Gewinnen, Rücklagenauflösung und verdeckte Gewinnausschüttung erfüllt den Tatbestand der Besteuerung.
Ein Gewinn unterliegt nach § 20 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe 2 EstG nicht der Besteuerung soweit er den Rücklagen zugeführt wird.
Ein Rücklagenverwendungsnachweis kann nur erbracht werden, sofern eine Einstellung in die Rücklagen beschlossen worden ist.
Gemäß BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019 ist ein förmlicher Beschluss der zuständigen Gremien der Trägerkörperschaft für die Rücklagenzuführung notwendig. Dieser ist spätestens 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu fassen, um eine ansonsten entstehende Kapitalertragssteuerpflicht gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 10 EStG wirksam zu vermeiden. Zur Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Steuervermeidung soll dieser Vorratsbeschluss zur Verwendung künftig entstehender Gewinne der BgA gefasst werden.