leichte Sprache

Beschluss

VV - Vorratsbeschluss zur Verwendung künftig anfallender Gewinne der Betriebe gewerblicher Art des ZAOE

Gegenstand:
Geschäftsstelle – Vorratsbeschluss zur Verwendung künftig anfallender Gewinne der Betriebe gewerblicher Art des ZAOE

Grundlagen:
- § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 2 Buchstabe a) der Verbandssatzung des ZAOE
- § 20 Einkommensteuergesetz (EStG)
- Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Januar 2019

Beschlusstext:
1. Die Verbandsversammlung beschließt, dass künftig entstehende steuerliche Gewinne des „BgA DSD“ im vollem Umfang der Rücklage im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG zugeführt werden.

  1. 2. Die Verbandsversammlung beschließt, dass künftig entstehende steuerliche Gewinne des „BgA AEA“ im vollem Umfang der Rücklage im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG zugeführt werden.
  2.  
  3. 3. Die Verbandsversammlung beschließt, dass künftig entstehende steuerliche Gewinne des „BgA Mitbenutzung PPK-Erfassungssystem“ im vollem Umfang der Rücklage im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG zugeführt werden.
  4.  
  5. 4. Die Verbandsversammlung beschließt, dass künftig entstehende steuerliche Gewinne des „BgA Erneuerbare Energien/PV-Anlagen“ im vollem Umfang der Rücklage im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG zugeführt werden.


Beschlussfassung:
einstimmig

Begründung:

Die Jahresergebnisse der Betriebe gewerblicher Art stellten sich in den vergangenen Jahren wie folgt dar:

 

 

BgA DSD

 

BgA AEA

BgA Mitbenutzung PPK

BgA Erneuerbare Energien/PV

2020

-39.738,35 €

-1.556,00 €

-

-

2021

-9.429,12 €

-2.795,58 €

254.815,43 €

-

2022

-77.246,28 €

-1.340,00 €

78.100,16 €

-

2023

-49.838,48 €

20.232,31 €

-225.428,41 €

15.525,64 €

 

Mit dem Vortrag/der Einstellung der Jahresüberschüsse in die Gewinnrücklagen soll vermieden werden, dass Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag anfallen. Diese entstehen auf dem Gewinn des abgelaufenen Wirtschaftsjahres im Zeitpunkt der Bilanzerstellung, spätestens 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres. Jedes „Stehenlassen“ von Gewinnen, Rücklagenauflösung und verdeckte Gewinnausschüttung erfüllt den Tatbestand der Besteuerung.

Ein Gewinn unterliegt nach § 20 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe 2 EstG nicht der Besteuerung soweit er den Rücklagen zugeführt wird.

Ein Rücklagenverwendungsnachweis kann nur erbracht werden, sofern eine Einstellung in die Rücklagen beschlossen worden ist.

Gemäß BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019 ist ein förmlicher Beschluss der zuständigen Gremien der Trägerkörperschaft für die Rücklagenzuführung notwendig. Dieser ist spätestens 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu fassen, um eine ansonsten entstehende Kapitalertragssteuerpflicht gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 10 EStG wirksam zu vermeiden. Zur Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Steuervermeidung soll dieser Vorratsbeschluss zur Verwendung künftig entstehender Gewinne der BgA gefasst werden.

 

zur Übersicht