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Entsorgungsnachweise

Grundlegende Charakterisierung der Abfälle

Dieses Formular ist gemäß § 8 der Deponieverordnung (DepV) vom 27. 04. 2009 vom Abfallerzeuger oder einem verantwortlichen Beauftragten vollständig auszufüllen. Es ist Voraussetzung für die Anlieferung von Abfällen auf die Deponie Gröbern und sollte bereits mit Angebotsabforderung vollständig ausgefüllt vorgelegt werden.

Nicht gefährliche Abfälle

Der Abfallerzeuger hat beim ZAOE den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis zu führen, wenn die anfallende Menge an nicht gefährlichen Abfällen fünf Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr übersteigt.

Dafür benötigt er einen Vereinfachten Nachweis (VN), zum Beispiel für Klein- und Einzelfirmen mit nur einer Abfallherkunft oder einen Sammelnachweis (VS) für Abfalleinsammler, zum Beispiel Container- oder Fuhrunternehmen.

Der Abfallerzeuger muss beim ZAOE einen Antrag für einen VN oder VS stellen. Der Antrag kann hier herunter geladen werden. Er muss vollständig ausgefüllt an den ZAOE zurückgeschickt werden. Bitte Unterschrift nicht vergessen. Auf Grundlage des Antrages wird der Nachweis von uns ausgestellt und bestätigt.

Gefährliche Abfälle

Seit dem 1. April 2010 ist das elektronische Nachweisverfahren (eANV) für Abfallerzeuger, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen Pflicht.

Entsorgungsnachweise, Begleitscheine sowie Übernahmescheine für Sammelentsorger werden nur noch von allen Beteiligten elektronisch übermittelt und empfangen. An die Stelle der handschriftlichen Unterschrift tritt nun die qualifizierte elektronische Signatur.

Für Kleinmengenerzeuger bis maximal 2 Tonnen pro Jahr sowie für die privaten Haushalte trifft die elektronische Nachweisführung nicht zu.

Das gilt nicht für private Haushalte.