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Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten für die Entsorgung von Abfällen sind in Deutschland zwischen der öffentlichen und der privaten Hand per Gesetz aufgeteilt. Grundlage ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie weitere Gesetze wie zum Beispiel das Verpackungsgesetz. Für gewerbliche Abfälle gelten zudem weitere Besonderheiten.

​​​​​​​Wer ist für welchen Abfall zuständig?

Für die Entsorgung der Abfälle aus den privaten Haushalten sowie für hausmüllähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen (z. B. Gewerbebetriebe, öffentliche Einrichtungen) sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verantwortlich. Für die Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist dies der Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE). Zu diesen Abfällen gehören die Rest- und Bioabfälle, schadstoffhaltige Abfälle, Sperrmüll und Elektroaltgeräte sowie Abfälle aus Papier, Pappe und Kartonagen.

 

Alle verwertbaren Abfälle aus Haushalten wie zum Beispiel Grünschnitt können auch bei einem privaten Entsorgungsbetrieb entsorgt werden, sofern dieser seine gewerbliche Abfallsammlung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz ordnungsgemäß angezeigt hat. Restabfälle aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen dürfen hingegen nicht privatrechtlich entsorgt werden, da für diese gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht. Für Elektroaltgeräte sowie Batterien aus Haushalten gibt es jeweils spezielle Gesetze, die auch den Handel zur Rücknahme verpflichten.

Anders verhält es sich bei den Verpackungsabfällen, wozu alle restentleerten Verpackungen aus Kunststoff, Metall, Verbundstoffen (Gelbe Tonne) sowie Glasverpackungen (Glascontainer) zählen. Alle Aufgaben rund um das Einsammeln und Verwerten der Verpackungsabfälle wurden auf Grundlage des Verpackungsgesetzes deutschlandweit den Herstellern und Inverkehrbringern von Verpackungen übertragen. Die dualen Systeme schreiben in deren Auftrag diese Leistung alle drei Jahre neu aus und beauftragen die Entsorgungsunternehmen.

 

Finanziert wird dies über Lizenzentgelte, die im Handel auf den Verkaufspreis aufgeschlagen werden, so dass der Kunde beim Einkauf die Entsorgung der Verpackung bereits mitbezahlt. Dies hat also nichts mit den Abfallgebühren des ZAOE zu tun. Dieser unterstützt ausschließlich mit Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung, also der Bekanntgabe der Entsorgungstermine und Infos zur richtigen Abfalltrennung.

Die Sammlung der Verpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen ist eine Besonderheit. Diese werden über die Blaue Tonne gesammelt, die der ZAOE stellt. Das heißt, dass beide Zuständigkeiten in einer Tonne vereint sind. Hierfür haben sich der Zweckverband und die dualen Systeme auf ein Mitbenutzungsentgelt geeinigt.


Wer ist für die Sammlung von Rest- und Bioabfälle, Papier, Pappe und Kartonagen zuständig?

Damit beauftragt der ZAOE qualifizierte Entsorgungsfachbetriebe. Auch die Abholung von Sperrmüll und Elektroaltgeräten an den Grundstücken wird von den beauftragten Entsorgungsunternehmen übernommen. Der Verband schreibt die Leistung für das Einsammeln dieser Abfälle an den Grundstücken in regelmäßigen Abständen EU-weit öffentlich aus.

Im Falle von Entsorgungsproblemen sollte immer der ZAOE informiert werden. Hierfür am besten das Kontaktformular verwenden.

Der Verband ist auch Eigentümer aller Abfallbehälter für Rest- und Bioabfall sowie Papier und Pappe und daher für den Behälterdienst verantwortlich. Dazu zählen Neugestellung, Austausch und Abzug von Abfallbehältern.

Service-Hotline: Tel. 0351 4040450


Wer ist für die Sammlung von Leichtverpackungen (Gelbe Tonnen) zuständig?

Für die Entleerung der Gelben Tonnen und den Behälterdienst sind ausschließlich die vom jeweils zuständigen dualen System (Systembetreiber) beauftragten Entsorger verantwortlich, die bitte bei Fragen und Problemen kontaktiert werden sollen:

Landkreis Meißen

Systembetreiber: 

Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland, Edmund-Rumpler-Straße 7, 51149 Köln
Tel.: 02203 937-0, E-Mail: entsorgungsdienstleistungen@gruener-punkt.de

Entsorger:

Region Meißen (außer Radeburg)
Nehlsen Sachsen GmbH & Co. KG, Radeburger Straße 65, OT Gröbern, 01689 Niederau
Tel.: 03521 7654-250, E-Mail: kommunal.meissen@nehlsen.com

Region Riesa-Großenhain (einschließlich Radeburg)
REMONDIS Elbe-Röder GmbH, Mühlbacher Weg 3, 01561 Lampertswalde-Quersa
Tel.: 035248 83642, E-Mail: dispo-elbe-roeder@~@remondis.de

 

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Systembetreiber:
Landbell AG, Rheinstraße 4 L, 55116 Mainz
Tel.: 06131 23 56 52-0, E-Mail: info@~@landbell.de
Entsorger:
Kühl Entsorgung und Recycling GmbH & Co. KG, Hauptstraße 100, 01809 Heidenau
Tel.: 0800 4020040, E-Mail: kuehl.heidenau@~@kuehl-gruppe.de


Wer ist für die Sammlung von Glasverpackungen (Glascontainer) zuständig?

Für die Entleerung der Glascontainer sind ausschließlich die vom jeweils zuständigen dualen System (Systembetreiber) beauftragten Entsorger verantwortlich, die bitte bei Fragen und Problemen kontaktiert werden sollen:


Landkreis Meißen
Systembetreiber:
BellandVision GmbH, Bahnhofstraße 9, 91257 Pegnitz
Tel.: 09241 4832-0, E-Mail: info@bellandvision.de
Entsorger:
Nehlsen Sachsen GmbH & Co. KG, Radeburger Straße 65, OT Gröbern, 01689 Niederau
Tel.: 03521 7654-220, E-Mail: DispoSachsen@~@nehlsen.com


Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Systembetreiber:
Zentek GmbH & Co. KG, Ettore-Bugatti-Straße 6-14, 51149 Köln
Tel.: 02203 8987-0, E-Mail: info@zentek.de
Entsorger:
Bruno Halke & Sohn e. K., Bautzener Straße 19, 02906 Niesky
Tel.: 03588 205295, E-Mail: spedition-halke@t-online.de


Was müssen Gewerbebetriebe beachten?

Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten (zum Beispiel Verwaltungen, Gewerbebetriebe, soziale Einrichtungen) müssen diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Entsorgung überlassen. Auch die Gewerbeabfallverordnung verpflichtet Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Damit sind in erster Linie die hausmüllähnlichen Abfälle (Restabfälle) sowie haushaltsübliche Schadstoffabfälle gemeint.

Gemäß Gewerbeabfallverordnung sind alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen zudem verpflichtet, diese getrennt zu sammeln, um sie einer hochwertigen stofflichen Verwertung zuzuführen. Hierzu gehören unter anderem Grünabfälle, verwertbare Bau- und Abbruchabfällen sowie Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK), sofern diese Abfälle nicht dem Verpackungsgesetz unterliegen. Da der ZAOE kein Verwertungsunternehmen darstellt, ist er auch nicht für die Verwertung dieser gewerblichen Siedlungsabfälle verantwortlich.